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  • Anerkennung als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen beantragen

    Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anforderungen des § 6 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung erfüllen und die Anerkennung der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Die Prüfstelle kann aus einer

    • Sachverständigenorganisation oder
    • nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.

    Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.

    Die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung und Anhang L der Technischen Regel für Rohrfernleitungen sind zu erfüllen und nachzuweisen.

    Die Prüfstelle muss insbesondere:

    • unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal)
    • über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
      • Organisationsstrukturen,
      • mindestens 5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Sachverständige) und
      • die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen
    • eine  ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals und  die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung nachweisen
    • bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben
    • über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen

    • Nachweis eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-Dokumente bezogen auf Anhang L der TRFL)
    • Vorhandene Akkreditierungen und Anerkennungen
    • Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle
    • Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben
      • erforderlichen Organisationsstrukturen
      • erforderlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterliste mit zugeordneten Prüfbereichen nach §5 RohrFLtgV und Anhang B zur TRFL)
    • notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
    • Nachweise über die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals:
      • Lebensläufe
      • Nachweis über die beruflichen Qualifikationen
      • Tätigkeitsnachweis
    • für den Nachweis der persönlichen Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit:
      • bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (Belegart O)
      • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die Anforderung an die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung erfüllt
      • Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärung (entsprechende Formulare können bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)
    • Nachweis über das Vorhandensein einer Qualitätssicherung
    • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von  mindestens 2.500.000,00 Euro
    • Freistellungserklärung (ein entsprechendes Formular kann bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)

    Die Anerkennung muss vor Aufnahme der Prüftätigkeiten erfolgt sein.

    Prüfstellen aus anderen EU-/EWR-Staaten müssen die Gleichwertigkeit der Anerkennung vor Aufnahme der Prüftätigkeiten nachweisen.